Alle Eigenheimbesitzer, sind auf ein gutes Nachbarschaftsverhältnis angewiesen. Besteht ein positives Nachbarschaftsklima, werden manchmal Dinge übersehen, die im Streitfall oder bei einem Eigentümerwechsel an Wichtigkeit gewinnen. Dazu gehört die eindeutige Klärung der Wegenutzung.
Grundbucheintrag: Wegenutzung
Führt der Fußweg oder die Zufahrt zum Eigenheim über ein Nachbargrundstück, kann dies zum Problem werden. Daher sollten Kaufinteressenten eines Grundstücks, welches nicht an einer öffentlichen Straße liegt, prüfen, ob die Erlaubnis zur Wegenutzung im Grundbuch steht. Im Regelfall wird bei einer Aufteilung großer Grundstücke eine Zuwegung eingetragen. Das bedeutet, dass die Besitzer des Hinterliegegrundstückes das dienende Grundstück zu Fuß oder mit dem Auto überqueren dürfen. Meist wird dies auch ohne Grundbucheintrag von beiden Parteien geduldet. Ein Wegerecht, welches nicht im Grundbuch steht, kann nur über eine schuldrechtliche Vereinbarung oder ein Notwegerecht zustande kommen, so urteilte der Bundesgerichtshof.
Schuldrechtliche Vereinbarung
Die schuldrechtliche Vereinbarung stellt somit einen Vertrag dar, der nur zwischen zwei bestimmten Vertragspartnern besteht. Bei einem Eigentümerwechsel entfällt diese Vereinbarung. Fehlt dem Hinterliegergrundstück eine notwendige Verbindung zum öffentlichen Raum, greift das Notwegerecht. Dieses gilt bis zur Mangelbehebung und kann bei Bedarf gerichtlich durchgesetzt werden.