Steuern beim Verkauf des Eigenheims nach Scheidung – BFH-Urteil

Wie wird der Verkauf des Eigenheims bei einer Scheidung steuerlich behandelt? Das Finanzamt berücksichtigt hierbei die jeweilige Situation: Wenn ein Partner dem anderen seinen Anteil verkauft, kann dies möglicherweise als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft betrachtet werden, was teure Folgen für den Verkäufer haben kann.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil (BFH, 14.02.2023, IX R 11/21) festgelegt: Wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensaufteilung bei der Scheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner verkauft, kann dieser Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein.

Der betroffene Fall handelte von einem Ehepaar, das im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben hatte. Anfangs bewohnte das Paar das Haus gemeinsam mit ihrem Kind. Als die Ehe in eine Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Haus aus. Die Ehefrau blieb mit dem Kind in der Immobilie. Schließlich wurde die Ehe geschieden.

Im Zuge der Vermögensaufteilung im Scheidungsverfahren kam es zu einem Streit über die Immobilie zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern. Nachdem die Ehefrau dem Kläger mit der Versteigerung gedroht hatte, verkaufte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem Kind für ihren eigenen Wohnbedarf.

Das Finanzamt unterlag den Gewinn aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder verkauft wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensaufteilung nach einer Scheidung von einem Ehepartner an den anderen verkauft wird.

Eine Veräußerung einer Immobilie bleibt steuerfrei, wenn die Immobilie zwischen dem Erwerb und dem Verkauf oder im Verkaufsjahr sowie in den beiden vorangegangenen Jahren durchgehend für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Wenn ein Ehegatte sich jedoch in einer Scheidung befindet und ausgezogen ist, nutzt er das Objekt nicht mehr für eigene Wohnzwecke.