GEG in Kraft: Was sich ab 2024 beim Heizen ändert

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das novellierte Gebäudeenergiegesetz. Die neuen Regelungen betreffen vor allem Neubauten in Neubaugebieten, doch auch Bestandsgebäude sollten sich auf kommende Anforderungen vorbereiten. Was hat sich konkret geändert?
Für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten gilt ab sofort die 65-Prozent-Regel: Jede neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. In der Praxis bedeutet dies den Einbau einer Wärmepumpe, eines Fernwärmeanschlusses oder einer vergleichbaren klimafreundlichen Lösung. Reine Öl- oder Gasheizungen sind in Neubaugebieten damit Geschichte.
Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten greifen die Regelungen erst nach Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung. Großstädte mit über 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere Kommunen bis Mitte 2028. Erst dann gilt die 65-Prozent-Vorgabe auch für den Heizungstausch im Bestand. Bis dahin dürfen in bestehenden Gebäuden weiterhin konventionelle Heizungen eingebaut werden.
Bestehende funktionierende Heizungen sind vom Gesetz nicht betroffen und können unbegrenzt weiterbetrieben werden. Auch Reparaturen an bestehenden Anlagen bleiben möglich. Erst wenn eine Heizung irreparabel defekt ist und ersetzt werden muss, greifen die Übergangsfristen: fünf Jahre Zeit für den Umstieg, bei Gasetagenheizungen sogar bis zu 13 Jahre.
Die kommunale Wärmeplanung wird entscheidend dafür sein, welche Heizungsoptionen an Ihrem Standort wirtschaftlich sinnvoll sind. In Gebieten mit geplantem Fernwärmenetz kann ein Anschluss die beste Lösung sein, während in ländlicheren Gegenden die Wärmepumpe die erste Wahl darstellt. Eigentümer sollten die Entwicklung der Wärmeplanung in ihrer Gemeinde aufmerksam verfolgen.