Mietpreisbremse bis 2029 verlängert: Was Vermieter wissen müssen

Mietpreisbremse bis 2029 verlängert: Was Vermieter wissen müssen

Der Bundestag hat die Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt dürfen Vermieter bei einer Neuvermietung weiterhin höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Das Gesetz ist am 23. Juli 2025 in Kraft getreten.

Die Mietpreisbremse gilt nicht überall, sondern nur in Gebieten, die von der jeweiligen Landesregierung als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden. In Bayern betrifft das zahlreiche Städte und Gemeinden, darunter auch Passau. Vermieter müssen bei der Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln und dürfen maximal zehn Prozent darüber liegen. Wird die Grenze überschritten, können Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückfordern.

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen: Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals bezogen wurden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Gleiches gilt für Wohnungen, die umfassend modernisiert wurden. Auch wenn die Vormiete bereits über der zulässigen Grenze lag, darf der Vermieter die bisherige Miete bei Neuvermietung beibehalten. Die Mietpreisbremse deckelt also nur den Anstieg bei Neuvermietungen, nicht die Bestandsmiete.

Zusätzlich zur Verlängerung der Mietpreisbremse plant die Bundesregierung eine weitergehende Mietrechtsreform. Im Fokus steht dabei die Begrenzung von Indexmieten auf maximal 3,5 Prozent pro Jahr, um Mietsprünge wie während der Inflationskrise 2022 zu verhindern. Auch Möblierungszuschläge sollen künftig transparent offengelegt werden müssen.

Für Vermieter bedeutet die Verlängerung, dass sie weiterhin sorgfältig auf die Einhaltung der Mietpreisbremse achten müssen. Eine korrekte Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und eine saubere Dokumentation bei der Neuvermietung sind unerlässlich, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.